Kinder

Elterliche Sorge

Zur elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind gehören die Personensorge sowie die Vermögenssorge.

Die Personensorge (§ 1631 ff BGB) umfasst z.B. die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen.

Die Vermögenssorge (§ 1638 ff BGB) beinhaltet die Verwaltung des Eigentums des Kindes und der daraus erzielten Einkünfte, Vertragsabschlüsse für das Kind und die Haftungsbegrenzung nach § 1629a BGB.

Während des Zusammenlebens haben Ehegatten für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht.

Daran ändert eine Trennung zunächst nichts. Soweit nicht ein Elternteil eine gerichtliche Entscheidung beantragt, verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Von den Eltern wird dann trotz Trennung erwartet, dass bei Entscheidungen für das Kind beide zum Wohl des Kindes eine Einigung finden. Eltern sind verpflichtet, die Entwicklung ihres Kindes zu fördern und es zu einem eigenverantwortlichen Menschen zu erziehen.

Besteht hierüber Streit, der auch nicht durch eine Beratung beim Jugendamt geschlichtet werden kann, entscheidet das Gericht auf Antrag über den Aufenthalt, die Entziehung oder Übertragung der Sorge für das Kind. Hierzu müssen oftmals auch Gutachten eingeholt werden.

Die alleinige Sorge gibt es daher bei verheirateten Elternteilen nur im Ausnahmefall, wenn es das Kindeswohl erfordert. Bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen besteht allerdings in der Regel die alleinige Sorge der Mutter. Soweit die Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben haben, verbleibt es aber hierbei. Aufgrund einer Gesetzesänderung haben Väter nichtehelicher Kinder nun leichter die Möglichkeit, bei verweigerter Zustimmung der Mutter die gemeinsame Sorge bei Gericht zu beantragen.

Umgang

Jeder Elternteil hat ein Recht und sogar die Pflicht auf Umgang mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind.

Beide Elternteile haben daher das Recht und die Pflicht, ihr Kind regelmäßig zu sehen und dessen Entwicklung und Wohlergehen zu fördern. Hierzu gehören persönliche Kontakte, Kontakte per Fernkommunikationsmittel sowie der Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (1686 BGB).

Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, die die Dauer des Umgangsrechts regeln, sollten die Eltern gemeinsam eine Regelung finden, die für das Kind am besten ist. Ist dies nicht möglich, berät hier auch das Jugendamt. Scheitert auch dann eine Umgangsregelung, bleibt nur der Gang vor das Familiengericht. Grundsätzlich wird das Gericht den Grundsatz berücksichtigen, dass das Kind sowohl Mutter als auch Vater braucht. Lediglich bei einer erheblichen Gefährdung des Kindes (z.B. sexueller Missbrauch) kann der Umgang zeitweise ausgesetzt werden.

In Betracht kommt auch ein sogenannter begleiteter Umgang. Die Umgangskontakte finden dann in einer Einrichtung statt, an denen auch eine dritte Person teilnimmt.