Rechtsanwalt

Stefan Scheytt

Ihr Fachanwalt für Familienrecht und Mediator.

Herzlich Willkommen!

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Auf diesen Seiten erhalten Sie Informationen über die zahlreichen Facetten des Familienrechts, insbesondere bei Trennung und Scheidung.
Im Bereich Aktuelles erfahren Sie Neuigkeiten aus der Rechtsprechung und Praxis.

Herr Rechtsanwalt Stefan Scheytt ist zugleich Fachanwalt für Familienrecht und in allen Bereichen des Familienrechts für die Kanzlei Eberspächer & Klein in Böblingen, Sindelfingen und im Großraum Stuttgart tätig.

Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Familienrecht ist die außergerichtliche und gerichtliche Beratung und Vertretung im Bereich des Scheidungs-, Unterhalts- und Güterrechts. Gerade im Zusammenhang der Trennung und Scheidung von Ehepaaren oder der Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zeigen sich oft vielschichtige Probleme, die einer individuellen Lösung bedürfen.

Gerne können Sie einen Beratungstermin vereinbaren, damit wir gemeinsam die für Sie wichtigen Punkte herausarbreiten und besprechen können.

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  • Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle seit 01.01.2023

    Zum 1.1.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut geändert. Geändert wurden vor allem die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, aber auch der Bedarf eines studierenden Kindes sowie der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Eigenbedarf.

    Unverändert bleibt die Struktur der Tabelle. Ist bleibt weiterhin bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem Regelfall von 2 Unterhaltsberechtigten. Die Tabelle sowie die Erläuterungen hierzu können abgerufen werden unter:

    https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

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  • OLG Hamm: Eltern nicht verpflichtet, Zweitausbildung zu bezahlen

    Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, eine weitere Berufsausbildung des Kindes zu finanzieren, wenn sie bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet (OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2018, Az.: 7 UF 18/18).

    Das Land Nordrhein-Westfalen verlangte von den Eltern einer im Jahr 1991 geborenen Tochter die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von rund 6.400 Euro. In Höhe dieses Betrages wurde der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 BAföG bewilligt. Nach dem BAföG haben Eltern dem fördernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

    Die Tochter hatte sich bereits in der Schulzeit entschieden, Bühnentänzerin zu werden. Sie verließ deswegen nach der mittleren Reife die Schule und absolvierte dann an einer Hochschule den Studiengang Tanz absolviert. Das Studium konnte sie 2011 mit dem Tanzdiplom abschließen. In der Folgezeit gelang es der Tochter allerdings nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen besuchte sie 2012/13 wieder die Schule, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.

    Nach Auffassung des OLG Hamm schuldeten Eltern ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon seien nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa dann, wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne. Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.

    Im zu entscheidenden Fall hatten die Eltern ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Die Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt. Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Bereits seit ihrem fünften Lebensjahr betrieb die Tochter das Hobby Ballett. Im Grundschulalter habe sie Ballettunterricht gehabt. Die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst habe sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran habe sie an einem erneuten Auswahlverfahren an der Hochschule mit Erfolg teilgenommen und sei zum Studiengang Tanz zugelassen worden. Bei diesem Werdegang seien die Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, nicht falsch eingeschätzt worden.

    Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen.

    Den Eltern fällt nach Auffassung des OLG Hamm das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

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  • BGH: Verwirkung von Kindesunterhaltsansprüchen

    Der BGH hat am 31.01.2018 entschieden, dass ein nicht geltend gemachter Kindesun-terhaltsanspruch grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes (§ 207 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 BGB) verwirkt sein kann. Allerdings kann das bloße Unterlassen der Geltend-machung oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung allein noch nicht zur Verwirkung führen.

    Eine Verwirkung von Ansprüchen steht immer dann im Raum, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflich-tete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser auch in Zukunft sein Recht nicht geltend machen werde.

    Bei Unterhaltsanforderungen werden keine strengeren Anforderungen an das für die Verwir-kung erforderliche Zeitmoment gestellt als bei anderen Ansprüchen. Von einem Unterhalts-gläubiger, der auf die Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem anderen Gläubiger erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Andernfalls können rückständige Unterhaltsansprüche zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. So wird bei Unterhaltsrückständen das Zeitmoment als erfüllt an-gesehen, wenn Zeitabschnitte betroffen sind, die mehr als ein Jahr zurückliegen.

    Daneben müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch reinen Zeitablauf geschaffen werden, so dass ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslöst. Für dieses Umstandsmoment ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig.

    Klargestellt hat der BGH in seiner Entscheidung, dass die für die Verjährung geltende Regelung des § 207 BGB (Hemmung bis Eintritt Volljährigkeit) eine Verwirkung nicht ausschließt.

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