Trennungsunterhalt

Für die Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung kann der weniger verdienende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Die Höhe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen während der Ehe. Wichtig ist, zeitnah nach Trennung diesen Unterhaltsanspruch schriftlich geltend zu machen bzw. den anderen zur Auskunft aufzufordern, da grundsätzlich erst ab dem Zugang des Schreibens für den laufenden Monat Unterhalt geltend gemacht werden kann.

Bei der Berechnung des Unterhalts werden die Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle und der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts (in Baden-Württemberg: Süddeutsche Leitlinien) berücksichtigt.