Abänderung von Unterhaltstiteln

Unterhaltsentscheidungen (Beschlüsse, Vergleiche etc.) sind i.d.R. abänderbar, wenn wesentliche Veränderungen vorliegen.

Wesentliche Veränderungen liegen meistens bei einer Änderung des Einkommens bzw. des Unterhalts von 10% zum ursprünglichen Betrag vor. Beim Kindesunterhalt liegt eine wesentliche Änderungen und damit Abänderungsmöglichkeit bereits vor, wenn der Unterhaltsbetrag einer anderen Einkommensstufe zu entnehmen ist.

Auch sogenannte Alttitel, also Unterhaltsvergleiche und –urteile vor der Reform, sollten auf ihre Abänderbarkeit untersucht werden. Hier kann es geschehen, dass aufgrund der Reform Unterhaltslasten sich verringern oder ganz wegfallen.