Zugewinn/Vermögensauseinandersetzung

Mit der Trennung oder Einleitung eines Scheidungsverfahrens fragt sich jeder Ehegatte, ob Ansprüche auf Vermögensausgleich bestehen und wer gegen wen diese Ansprüche geltend machen kann. Dahinter stecken oft Sorgen über die finanzielle Lage nach der Trennung/Scheidung.

Hier kommt es vor allem auf den Güterstand der Ehegatten an.

Soweit die Ehegatten in einem Ehevertrag keine andere Regelung getroffen haben, leben sie mit Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass mit Heirat automatisch jedem Ehegatten die Hälfte des Vermögens gehört. Anders verhält es sich oft mit einer gemeinsamen Immobilie, bei der fast immer Miteigentum vereinbart wird.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird im Falle einer Scheidung der Zugewinn ausgeglichen. Unter Zugewinn versteht man die Differenz des Vermögens eines Ehegatten zwischen End- und Anfangsvermögen. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Für jeden Ehegatten wird gesondert dessen Zugewinn ermittelt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn hat, muss dem anderen eine Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne zueinander bezahlen.

Die Zugewinngemeinschaft ist der am häufigsten vorkommende Güterstand. Daneben gibt es noch die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft oder die modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Bei der Gütertrennung – die ehevertraglich vereinbart werden muss, was aber noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich ist- bleiben die Vermögensmassen der Eheleute voneinander getrennt –es findet dann kein Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehegatte kann allein über sein Vermögen verfügen, auch wenn es erst während der Ehe erworben wurde.

Die Gütergemeinschaft muss ebenfalls ehevertraglich vereinbart werden, ist heute aber eher ein Auslaufmodell.

Auch generell sollte nach einer Trennung das Vermögen weitestgehend voneinander getrennt werden. Hierzu gehört z.B. die Entscheidung, was mit einer gemeinsamen Immobilie und eventuell darauf noch lastender Darlehen geschieht. Oft kann hier auch bereits ein berechneter Zugewinnausgleichsanspruch mitberücksichtigt werden. Jedenfalls ist die Auseinandersetzung des gesamten Vermögens von Ehegatten nicht leicht, gerade auch, wenn gemeinsame Schulden vorhanden sind.

Streit entsteht oft über die Bewertung des Vermögens, insbesondere von Immobilien, weshalb hier Spezialisten eingeschaltet werden sollten.