Kindesunterhalt
Der Unterhalt für minderjährige Kinder, die nach einer Trennung bei einem Elternteil leben, ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Er wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle (abrufbar unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/index.php) berechnet.
Barunterhaltspflichtig ist derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Der Elternteil, der die Kinder betreut und versorgt, erbringt dadurch seine Unterhaltsleistung. Er schuldet den sogenannten Naturalunterhalt.
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, weshalb es bei der Unterhaltsberechnung hälftig auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet wird. Ausbezahlt wird es direkt an den betreuenden Elternteil.
Volljährige Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden (z.B Gymnasium) und noch bei einem Elternteil wohnen, sind bis zum 21. Lebensjahr den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie in der Unterhaltsberechnung anderen, z.B. kinderbetreuenden und unterhaltsberechtigten Elternteilen vorgehen und den gleichen Rang wie minderjährige Kinder bei der Unterhaltsberechnung haben. Allerdings sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Dabei wird das bereinigte Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, dann der entsprechende Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, davon das Kindergeld in voller Höhe abgezogen und dann dieser Betrag anteilig auf die Eltern im Verhältnis des jeweiligen Einkommens zum Gesamteinkommen beider Elternteile verteilt.
Lebt das volljährige Kind nicht mehr bei einem Elternteil, so richtet sich sein Bedarf nach einer festen Vorgabe aus der Düsseldorfer Tabelle, derzeit ein Betrag in Höhe von 735,00 €. Gleiches gilt für Kinder, die sich in einer Ausbildung oder im Studium befinden und über kein oder kein ausreichendes Einkommen verfügen (Ausbildungsunterhalt). Die Eltern schulden eine angemessene Ausbildung, die den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht. Im Gegenzug ist das Kind verpflichtet, zügig die Ausbildung/das Studium durchzuführen.