Ehevertrag
Eheverträge werden in der Regel von künftigen Eheleuten geschlossen, werden aber auch oft während einer bestehenden Ehe geschlossen. Verhandlungen hierüber sollten jedoch vor Eheschließung geführt werden, da nur so die Verhandlungspositionen gleichwertig sind.
Befindet sich die Ehe bereits in der Krise oder steht die Trennung oder Scheidung kurz bevor, spricht man von einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Geregelt wird mit beiden Vertragstypen überwiegend:
- Güterstand oder Modifikation der Zugewinngemeinschaft
- Nachehelicher Unterhalt - Versorgungsausgleich
- Beteiligungen an Unternehmen
- Erbfolge und Pflichtteilsregelungen
- Hausrat und Ehewohnung
- elterliche Sorge und Umgang
Gerade Unternehmer, Selbständige aber auch vermögende (zukünftige) Ehegatten sollten durch einen vorsorgenden Ehevertrag frühzeitig ihr Vermögen vor den oft teuren Wirkungen einer Scheidung schützen.
Auch mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung lassen sich die finanziellen Folgen einer streitigen Auseinandersetzung verringern und Sicherheit für alle Beteiligten erreichen.
Zwar ist der Ehevertrag in den meisten Fällen formbedürftig, muss also notariell beurkundet werden. Dennoch lohnt es sich, diesen durch einen Rechtsanwalt entwerfen zu lassen, da dadurch Ihre individuellen Wünsche und Vorstellungen besser berücksichtigt werden können. Ein Notar muss neutral bleiben. Oft ist es dann auch sinnvoll, dass sich der andere Ehegatte ebenfalls durch einen Rechtsanwalt beraten lässt, was nicht als Zeichen des fehlenden Vertrauens gewertet werden sollte.
Gerne bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei der Erstellung von Eheverträgen und Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen an.
Aber auch alte Eheverträge sollten im Fall einer Scheidung überprüft werden. Oftmals finden sich darin Regelungen, die aufgrund der geänderten Rechtsprechung der letzten Jahre, insbesondere zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen, unwirksam sind. Dadurch bestehen dann Regelungslücken, die wiederum zu offenen Ansprüchen führen können.