Scheidung

Sind sich beide Ehegatten über das Scheitern der Ehe einig, kann nach einem Jahr der Trennung die Ehe geschieden werden. Dann wird vom Richter das Scheitern der Ehe festgestellt. Nach einer Trennungszeit von drei Jahren oder mehr wird vom Gericht das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, selbst wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen möchte.

Eine schnellere Scheidung ist nur in sogenannten Härtefällen möglich. Ein Härtefall liegt vor, wenn einem Ehegatten das Festhalten an der Ehe wegen in der Person des anderen Ehegatten liegender Gründe unzumutbar ist. Da es sich hier um einen absoluten Ausnahmefall handelt, liegt ein Härtefall z.B. bei erheblichen Gewalttätigkeiten oder Morddrohungen eines Ehegatten vor.

Sobald ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird, führt das Gericht als sogenannte Folgesache auch den Versorgungsausgleich durch. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Unter die Rentenanwartschaften fallen neben der gesetzlichen Rente z.B. auch die Ansprüche auf Betriebsrente oder aus privaten Rentenversicherungsverträgen. Der Versorgungsausgleich wird nur dann nicht vom Gericht durchgeführt, wenn wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wurde. Dies kann durch eine notarielle Vereinbarung geschehen, die bis zum Scheidungstermin beurkundet werden kann. Bei einer Ehezeit von unter drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn eine der beiden Parteien dies beantragt.

Alle anderen Folgesachen (z.B. nachehelicher Unterhalt, elterliche Sorge für gemeinsame Kinder, Zugewinn etc.) werden nur auf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht entschieden. Dadurch kann sich ein Scheidungsverfahren verzögern, da in der Regel ein Gericht erst dann die Scheidung ausspricht, wenn die Folgesachen entscheidungsreif sind.

Oft wird der Begriff „Online-Scheidung“ verwendet. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Marketing der jeweiligen Rechtsanwälte. Die Scheidung wird dadurch – gerade im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel- nicht schneller, günstiger oder besser. Oftmals lassen sich schwierige Fragen, gerade im sensiblen Bereich des Familienrechts nur durch eine ausführliche persönliche Besprechung, klären.

Viele Paare wollen oftmals „nur einen, gemeinsamen“ Rechtsanwalt. Bei einvernehmlichen Scheidungen reicht zwar ein Rechtsanwalt aus, der für einen der Ehegatten den Scheidungsantrag stellt. Allerdings kann ein Rechtsanwalt nur einen Ehegatten vertreten. Gerne können Mandanten ihren Ehegatten in die Besprechung mitnehmen. Wir weisen jedoch dann zuvor darauf hin, dass wir nicht beide Ehegatten vertreten, sondern nur den Mandanten. Der andere Ehegatte ist also eigentlich der Gegner und wird auch darüber aufgeklärt, dass er bei Zweifeln oder Fragen besser ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen sollte.