Aktuelles

Mär21

Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle seit 01.01.2023

Zum 1.1.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut geändert. Geändert wurden vor allem die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, aber auch der Bedarf eines studierenden Kindes sowie der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Eigenbedarf.

Unverändert bleibt die Struktur der Tabelle. Ist bleibt weiterhin bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem Regelfall von 2 Unterhaltsberechtigten. Die Tabelle sowie die Erläuterungen hierzu können abgerufen werden unter:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

Jun25

OLG Hamm: Eltern nicht verpflichtet, Zweitausbildung zu bezahlen

Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, eine weitere Berufsausbildung des Kindes zu finanzieren, wenn sie bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet (OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2018, Az.: 7 UF 18/18).

Das Land Nordrhein-Westfalen verlangte von den Eltern einer im Jahr 1991 geborenen Tochter die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von rund 6.400 Euro. In Höhe dieses Betrages wurde der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 BAföG bewilligt. Nach dem BAföG haben Eltern dem fördernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Tochter hatte sich bereits in der Schulzeit entschieden, Bühnentänzerin zu werden. Sie verließ deswegen nach der mittleren Reife die Schule und absolvierte dann an einer Hochschule den Studiengang Tanz absolviert. Das Studium konnte sie 2011 mit dem Tanzdiplom abschließen. In der Folgezeit gelang es der Tochter allerdings nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen besuchte sie 2012/13 wieder die Schule, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.

Nach Auffassung des OLG Hamm schuldeten Eltern ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon seien nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa dann, wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne. Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Eltern ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Die Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt. Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Bereits seit ihrem fünften Lebensjahr betrieb die Tochter das Hobby Ballett. Im Grundschulalter habe sie Ballettunterricht gehabt. Die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst habe sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran habe sie an einem erneuten Auswahlverfahren an der Hochschule mit Erfolg teilgenommen und sei zum Studiengang Tanz zugelassen worden. Bei diesem Werdegang seien die Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, nicht falsch eingeschätzt worden.

Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen.

Den Eltern fällt nach Auffassung des OLG Hamm das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

Apr24

BGH: Verwirkung von Kindesunterhaltsansprüchen

Der BGH hat am 31.01.2018 entschieden, dass ein nicht geltend gemachter Kindesun-terhaltsanspruch grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes (§ 207 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 BGB) verwirkt sein kann. Allerdings kann das bloße Unterlassen der Geltend-machung oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung allein noch nicht zur Verwirkung führen.

Eine Verwirkung von Ansprüchen steht immer dann im Raum, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflich-tete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser auch in Zukunft sein Recht nicht geltend machen werde.

Bei Unterhaltsanforderungen werden keine strengeren Anforderungen an das für die Verwir-kung erforderliche Zeitmoment gestellt als bei anderen Ansprüchen. Von einem Unterhalts-gläubiger, der auf die Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem anderen Gläubiger erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Andernfalls können rückständige Unterhaltsansprüche zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. So wird bei Unterhaltsrückständen das Zeitmoment als erfüllt an-gesehen, wenn Zeitabschnitte betroffen sind, die mehr als ein Jahr zurückliegen.

Daneben müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch reinen Zeitablauf geschaffen werden, so dass ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslöst. Für dieses Umstandsmoment ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig.

Klargestellt hat der BGH in seiner Entscheidung, dass die für die Verjährung geltende Regelung des § 207 BGB (Hemmung bis Eintritt Volljährigkeit) eine Verwirkung nicht ausschließt.

Jan16

Süddeutsche Leitlinien zum 01.01.2018 neu

Die Süddeutschen Leitlinien wurden aufgrund der Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 ebenfalls neu angepasst.

Angepasst wurde allerdings lediglich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf für Auszubildende, der von 90,00 € auf 100,00 € erhöht wurde.

Dez04

Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle und höheres Kindergeld ab 01.01.2018

Zum 01.01.2018 wird erneut die Düsseldorfer Tabelle geändert. U.a. beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) dann 348 € statt bisher 342 €, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) gibt es 399 € statt bisher 393 € und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) sind 467 € statt bisher 460 € monatlich fällig.

Zugleich führt die Erhöhung des Mindestunterhalts zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zur zehnten Einkommensgruppe. Bei der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe erfolgt eine Anhebung um 5%, bei der sechsten bis zur zehnten eine Anhebung um 8 %. Um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des in einem Haushalt des Elternteils lebenden volljährigen Kindes zu vermeiden, bleibt der Bedarf des volljährigen Kindes im Jahr 2018 unverändert.

Des Weiteren wurden die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt nun mit einem bereinigten Einkommen „bis 1900,00 €“, statt bisher „bis 1.500,00 €“ und endet mit einem Einkommen „bis 5.500,00 €“ statt bisher „bis 5.100,00€“.

Auch das Kindergeld erhöht sich zum Jahresbeginn. Es beträgt ab 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für jedes weitere Kind dann 225,00 €.

Nov02

Verlust des Unterhaltsanspruchs bei Falschangaben im Prozess

Das OLG Oldenburg hat am 22.08.2017 entschieden, dass man bei Falschangaben im Verfahren, z.B. über sein Einkommen, den Unterhaltsanspruch verlieren kann.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Trennungsunterhalt begehrende Ehefrau nach der Trennung einen Minijob angenommen. Im Verfahren verschwieg sie diese Einnahmen. Das Gericht wies darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, wovon sie lebe, worauf die Ehefrau behauptete, Verwandte hätten ihr Geld geliehen.

Der Ehemann hatte inzwischen von der geringfügigen Tätigkeit seiner Ehefrau erfahren und konnte im Verfahren dies auch nachweisen. Daraufhin korrigierte die Ehefrau ihre Angaben.

Das OLG hat den Unterhaltsanspruch verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Außerdem sei das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Eine Inanspruchnahme des Ehemanns trotz falscher Angaben sei daher unbillig. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Ehefrau auch nicht unangemessen hart. Von ihr könne erwartet werden, dass sie ihre Berufstätigkeit ausdehne und selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge.

Aug29

BFH: Scheidungskosten nicht mehr absetzbar

Mit Urteil vom 18.05.2017 hat der BFH (Az: VI R 9/16) klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das seit 2013 neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Scheidungskosten können daher nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Der BFH sieht bei Scheidungskosten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als Ausnahme vom Abzugsverbot nicht als gegeben. Der Ehegatte wende die Scheidungskosten regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Einschränkung seines Lebens darstelle, liege eine existentielle Betroffenheit bei Scheidungskosten nicht vor. Bis zur Neuregelung des § 33 EStG im Jahr 2013 wurden Scheidungskosten zwar berücksichtigt, nach der Neuregelung sei dies aber nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber habe die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Aug15

Gesetzesänderungen: Ehemündigkeit erst ab 18 Jahren, Samenspenderegister

Seit 22.07.2017 ist ein Gesetz in Kraft, wonach künftig eine Eheschließung nur noch möglich ist, wenn beide Heiratswillige 18 Jahre alt sind. Hintergrund der Gesetzesregelung ist, dass die Bundesregierung entschieden gegen Kinderehen vorgeht.

Am gleichen Tag trat eine gesetzliche Regelung über die Einrichtung eines zentralen Samenspenderegisters in Kraft. Wer durch eine Samenspende gezeugt wurde, hat künftig das Recht zu erfahren, wer der leibliche Vater ist. Vorangegangen waren Urteile des BGH zu diesem Thema, die den Gesetzgeber zur Änderung veranlasst haben. Durch das zentrale Register wird die Suche vereinfacht.

Jul05

BGH: Ausbildungsunterhalt hat Grenzen

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 03.05.2017 (XII ZB 415/16) Grenzen beim Ausbildungsunterhalt aufgezeigt

Beim Ausbildungsunterhalt richtet sich die Unterhaltspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern auch dadurch bestimmt, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen der unterhaltspflichtigen Eltern gehört, ihre eigene Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.

Erfährt der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann eine Unterhaltspflicht unzumutbar sein. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war dies so. Der Vater hatte jahrelang keinerlei Kontakt zu seiner nichtehelichen Tochter, er musste während dieser Zeit auch keinen Unterhalt zahlen. Erst als sie 26 Jahre alt war, erfuhr er, dass sie ein Medizin-Studium begonnen hatte. Sie erhielt BAföG-Leistungen, die das Amt nun von ihrem Vater zurückforderte. Dies hat die Vorinstanz und letztlich auch der BGH aber abgelehnt.

Jun06

BGH: Wechselmodell und Barunterhalt

Beim Wechselmodell müssen grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufkommen.

Der Bedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen, umfasst sind auch die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der BGH hat nun entschieden, dass durch den dem Kind von einem Elternteil geleisteten Naturalunterhalt während dessen Betreuungszeit einen Barunterhalt nicht entfallen lässt, sondern als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist (BGH XII ZB 565/15, 11.01.2017).

Das Kind kann von dem besser verdienenden Elternteil den Ausgleich der Unterhaltsspitze verlangen, der nach Abzug der von den Eltern erbrachten (Betreuungs-) Leistungen verbleibt. Es handelt sich hier dann um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht.

Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.

Apr20

BGH: Haus als Altersvorsorge beim Elternunterhalt weitestgehend gesichert

Mit Beschluss vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16) hat der BGH entschieden, dass neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen sind.

Dadurch wird auch nicht die Befugnis geschmälert, ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen zu bilden. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es daher daneben möglich, die den Wohnvorteil übersteigenden Tilgungsanteile an der Hausfinanzierung als zusätzliche Altersvorsorge zu Lasten des Unterhaltsberechtigten von seinem Einkommen abzuziehen. Zusätzliche Alters-vorsorge kann beim Elternunterhalt in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.

Beim Elternunterhalt ist damit die vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie weitestgehend abgesichert.Mit Beschluss vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16) hat der BGH entschieden, dass neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen sind.

Dadurch wird auch nicht die Befugnis geschmälert, ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen zu bilden. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es daher daneben möglich, die den Wohnvorteil übersteigenden Tilgungsanteile an der Hausfinanzierung als zusätzliche Altersvorsorge zu Lasten des Unterhaltsberechtigten von seinem Einkommen abzuziehen. Zusätzliche Altersvorsorge kann beim Elternunterhalt in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.

Beim Elternunterhalt ist damit die vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie weitestgehend abgesichert.

Mär31

BGH: Unterhaltsverpflichtung trotz Rente wegen voller Erwerbsminderung

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltspflichtige trotz des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Unterhalt bezahlen müssen.

In erster Linie bestimme sich die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nach dem von ihm erzielbaren bzw. nach dem ihm möglichen und in zumutbarer Weise erzielbaren Einkommen. Grundsätzlich trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit in Vollzeit. Erfüllt er diese Obliegenheit nicht, wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet.

Wer sich auf eine krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit berufen will, muss die Einschränkungen konkret darlegen und beweisen. Bezieht nun ein Unterhaltspflichtiger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, bedeutet dies, dass er auf unabsehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus aber nicht. Somit muss unterhaltsrechtlich der Unterhaltsverpflichtete nachweisen, dass er keine Vollzeitstelle erhält, sondern auch keine geringfügige Beschäftigung.

Gelingt ihm dies nicht, kann ihm fiktiv ein Einkommen in Höhe von 450,00 € aus einer geringfügigen Tätigkeit zugerechnet werden. Dies kann unter Berücksichtigung der Rente wegen voller Erwerbsminderung dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige zumindest teilweise für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes leistungsfähig ist.

Feb27

BGH: Familiengericht kann Wechselmodell anordnen

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (AZ: XII ZB 601/15) Vorgaben gemacht, mit denen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells, also die hälftige Betreuung des Kindes abwechselnd durch je einen Elternteil, möglich ist.

Klargestellt hat der BGH hierbei, dass es im Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend gebe, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen führen dürfe. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung stehe mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.

Entscheidend für die Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das Wechselmodell setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Müssen diese Voraussetzungen erst geschaffen werden, entspricht es dem Kindeswohl regelmäßig nicht, zu diesem Zweck ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.

Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.

Feb15

Neue Süddeutsche Leitlinien seit 01.01.2017

Zum 01.01.2017 sind die Süddeutschen Leitlinien, die auch das OLG Stuttgart bei der Berechnung und Festsetzung von Unterhaltsansprüchen anwendet, geändert worden.

Die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die Süddeutschen Leitlinien. Dadurch soll eine möglichst einheitliche Rechtsprechung erzielt werden. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Eine angemessene Lösung des Einzelfalls soll nicht angetastet werden.

Jan30

Unterhaltsvorschuss-Reform voraussichtlich zum 01.07.2017

Bund, Länder und Kommunen planen, nachdem sie sich über die Finanzierung geeinigt haben, dass das Alter der Kinder, die Unterhaltsvorschuss beanspruchen können, von derzeit 12 auf 18 Jahre hochgesetzt wird.

Wegfallen soll außerdem die Bezugshöchstdauer von sechs Jahren. Die Sätze sollen je nach Alter zwischen 152 und 268 € liegen. Nach Einschätzungen der Beteiligten soll es dadurch zu einer Verdoppelung der Bezugsberechtigten kommen.

Bis zuletzt diskutierte man über die Finanzierung. Finanziert werden soll der Zuschuss insgesamt zu 40% vom Bund und zu 60% von den Ländern. Bisher war das Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel. Viele der Betroffenen erhalten Hartz IV-Leistungen und mussten die Unterhaltsvorschussleistungen anrechnen lassen. Um hier Anreize zu schaffen, soll ab einem Bruttomonatseinkommen von 600 € und mehr Unterhaltsvorschuss beantragt werden können.

Der Regress beim zahlungsunwilligen Elternteil ist weiterhin möglich. Allerdings ist dieser oft ergebnislos, da dieser selbst über nicht ausreichend Einkommen verfügt.

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