Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Oftmals besteht auch nach Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt. Allerdings wurde mit der Unterhaltsreform des Jahres 2008 gerade dieser Bereich erheblich geändert. War zuvor der Unterhaltsanspruch an der Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards ausgerichtet, wurde damit nun die Selbstverantwortung der Ehegatten für den eigenen Unterhalt verstärkt. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss also schnellstmöglich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften und eine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende ausweiten.

Nachehelichen Unterhalt gibt es daher grundsätzlich nur dann, wenn der Ehegatte nach einer Scheidung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und die Voraussetzungen einer der folgenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen erfüllt sind:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Im Rahmen der Unterhaltsreform wurde mit § 1578b BGB nochmals ausdrücklich klargestellt (was zuvor bereits möglich war, aber wenig praktiziert wurde), dass der Unterhalt zeitlich befristet und/oder der Höhe nach begrenzt werden kann. Einen zeitlich unbefristeten Unterhalt gibt es nur, wenn Nachteile aus der Ehe vorhanden sind. Dadurch können die Gerichte zwar im Einzelfall angepasste Entscheidungen finden, allerdings ist gerade der nacheheliche Unterhalt dadurch für die Praxis, Unterhaltsverpflichtete und Unterhaltsberechtigte schwer einzuschätzen. Es ist daher empfehlenswert, sich sachkundigen Rat eines Spezialisten einzuholen.