Ablauf eines Scheidungsverfahren

Sobald der scheidungswillige Ehegatte über seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht hat, wird vom Gericht ein Aktenzeichen vergeben und der Antrag dann dem anderen Ehegatten mit einer Frist zur Stellungnahme förmlich zugestellt.

Gleichzeitig werden allen beiden Ehegatten die Formulare für den Versorgungsausgleich zugestellt, soweit bei Antragstellung die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Andernfalls wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. In diesen Fragebögen müssen die Ehegatten vollständige Angaben zu allen vorhandenen Rentenversicherungen machen. Die Fragebögen werden dann wieder an das Gericht zurückgesandt.

Das Gericht holt dann bei den in den Fragebögen aufgeführten Rentenversicherungsträgern die Auskünfte zu den jeweiligen Rentenanwartschaften ein. Die erhaltenen Auskünfte werden allen Beteiligten weitergeleitet.

Sind alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich da, setzt das Gericht den Termin zur Verhandlung über den Scheidungsantrag fest.

Wird in diesem Scheidungstermin nur über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich entschieden, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Hier reicht im Übrigen ein Rechtsanwalt aus, da nur der antragstellende Ehegatte einen Rechtsanwalt benötigt. Der andere benötigt keinen, wenn er dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt. Mit dem Scheidungsantrag oder aber im Verlauf des Scheidungsverfahrens können beide Ehegatten andere Folgesachen im Verbund des Scheidungsverfahrens anhängig machen, z.B. Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich. In solchen Fällen spricht man dann von einer streitigen Scheidung. Hierzu benötigen dann beide Ehegatten einen Rechtsanwalt.

Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten und die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte erscheinen. Nachdem der Richter das Verfahren aufgerufen hat, werden zunächst die Personalien der Beteiligten festgestellt. Danach werden beide Ehegatten zum Trennungsdatum und zum endgültigen Scheitern der Ehe befragt. Dann werden im Anschluss der Versorgungsausgleich und eventuelle andere rechtshängige Folgesachen erörtert.

Sobald diese Folgesachen ebenfalls geklärt wurden, ergeht dann der Scheidungsbeschluss. Dieser kann sofort, also am Tag der Verkündung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig werden, wenn alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten. Hierzu benötigen aber beide Ehegatten jeweils einen Rechtsanwalt. Andernfalls läuft eine Beschwerdefrist gegen den Scheidungsbeschluss von einem Monat ab Zustellung.

Wird kein Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss eingelegt oder auf Rechtsmittel verzichtet, wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig. Ab dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses können die geschiedenen Ehegatten dann erneut heiraten.

Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erhalten dann beide Ehegatten noch einen Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk zugestellt. Dieser sollte sorgfältig aufbewahrt werden.