Aktuelles

Dez09

BGH stärkt Umgangsrecht des biologischen Vaters

Der BGH hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern nicht genügt, das Umgangsrecht des leiblichen Vaters abzulehnen.

Aus einer Beziehung der Mutter mit dem leiblichen Vater gingen Kinder hervor. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder mit einem anderen Mann verheiratet und lebt mit diesem auch wieder zusammen. Seit Geburt der Kinder verlangte der leibliche Vater immer wieder Umgang.

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, beantragte der leibliche Vater erneut eine Umgangsregelung. Während das Amtsgericht wiederum einen monatlichen, begleiteten Umgang angeordnet hatte, hat das OLG auf die Beschwerde der rechtlichen Eltern den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen.

Diese Entscheidung des OLG hob der BGH auf. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe - hier des Ehemanns, der die rechtliche Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war - habe der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl diene. Diese Neuregelung sei mit Wirkung vom 13.07.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Grund hierfür sei die vom EGMR zuvor unter anderem auch in dem den Antragsteller betreffenden Verfahren festgestellte Verletzung von Art. 8 EMRK gewesen. Nach dem BGH beruhe die Entscheidung des OLG auf unzureichenden Ermittlungen, da die Gerichte die Kinder nicht angehört hatten. Zudem hatten die Eltern die Kinder nicht über ihre wirkliche Abstammung informiert.

Nach der Entscheidung des BGH ist nicht nur das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB begehrt. Das Kind sei vor einer Anhörung beziehungsweise einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheide. Würden sich die rechtlichen Eltern weigern, dies selbst zu tun, stehe es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trage.

Eine ablehnende Haltung der Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, sie seien mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt reicht für den Ausschluss des Umgangsrechts des leiblichen Vaters nicht aus.

Nov21

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

Zum 01.01.2017 wird neben anderen Änderungen der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder anhand der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Er beträgt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe), dann 342 € statt bisher 335 €, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) gibt es 393 € statt bisher 384 € und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) sind 460 € statt bisher 450 € monatlich fällig. Der Bedarf des volljährigen Kindes (4. Altersstufe) beträgt künftig in der ersten Einkommensgruppe 527 € statt bisher 516 €.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt auch zur Änderung der Bedarfssätze der anderen Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Diese wurden entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst und wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben worden.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zuletzt zum 01.01.2015 angehoben wurde.

Veränderungen können sich noch durch eine geplante Erhöhung des Kindergelds ergeben. Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Das Kindergeld soll 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192 €, für ein drittes Kind auf 198 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 € erhöht werden. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen.

Nov01

Familienunterhalt

Geldrente als Familienunterhalt droht, wenn der Ehegatte im Pflegeheim ist!

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass ausnahmsweise ein Familienunterhaltsanspruch in Form der Zahlung einer Geldrente entsteht, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig wird und ihm dadurch ein besonderer persönlicher Bedarf in Form der anfallenden Heim- und Pflegekosten entsteht (BGH XII ZB 485/14).

Der Anspruch setzt die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus, wobei diesem mindestens der Eigenbedarf in Höhe des eheangemessenen Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu belassen ist. Der Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen richtet sich nach den §§ 1360,1360a BGB über den Familienunterhalt. Anders als sonst im Familienrecht können beide Ehegatten sowohl zum Familienunterhalt berechtigt und verpflichtet sein: Der eine etwa zu finanziellen Beiträgen und der andere zur Haushaltsführung. Familienunterhalt ist nach den konkreten Verhältnissen, nicht generell nach Mindestbedarfssätzen zu bemessen. Was zum Familienbedarf gehört, entscheiden beide Ehegatten.

Ist ein Ehegatte in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, wird der Familienunterhalt überwiegend durch die Übernahme der Pflegeheimkosten erbracht. Daneben können aber auch Betreuungsleistungen (Besuche, Hilfe bei der Pflege etc) als Familienunterhalt angesehen werden. Beim Bedarf des pflegebedürftigen Ehegatten setzt der BGH wie beim Elternunterhalt neben den Pflegeheimkosten auch ein angemessenes Taschengeld an. In vielen Fällen übersteigen die Kosten das Einkommen der Ehegatten, so dass ergänzend Sozialhilfe beantragt werden muss. In einem solchen Fall würde eine unbeschränkte Unterhaltspflicht den übrigen Familienmitgliedern Mittel entziehen, die diese für ihren eigenen Lebensbedarf benötigen. Daher wurde vom BGH eine Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung durch den eheangemessenen Selbstbehalt vorgenommen.

Okt28

Internetseite des Jusitzministeriums zu elterlicher Sorge/Umgang

Das Justizminsterium Baden-Württemberg hat eine informative Website zum Thema elterliche Sorge/Umgangsrecht entwickelt.

Damit möchte man das Projekt "Elternkonsens" fördern, das der interdisziplinären Zusammenarbeit im Familienkonflikt dienen soll. Neben vielen Informationen für die Beteiligten werden dort Ansprechpartner und Hilfsangebote vor Ort dargestellt.

Weitere Informationen:  http://www.elternkonsens.de/

Sep02

Scheinvaterregress: Neues Gesetz in Vorbereitung

Das Bundeskabinett hat am 31.08.2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der sogenannte Scheinvaterregress reformiert werden soll.

Der Gesetzentwurf sieht einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter vor, welche Sexualpartner sie in der fraglichen Empfängniszeit hatte. Der Mann, der als rechtlicher Vater des Kindes Unterhalt gezahlt hat, soll so leichter seinen Regressanspruch gegen den eigentlichen Vater des Kindes durchsetzen können. Allerdings sieht der Gesetzentwurf auch vor, dass der Scheinvater seinen Unterhalt nur für einen gewissen Zeitraum zurückverlangen kann.

Aug23

Trennungsunterhalt: Verfahrenskostenvorschuss scheidet in der Regel aus

Bemisst sich der Trennungsunterhalt nach Quoten, scheidet nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Az. 16 WF 59/15) in der Regel eine Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widerspreche.

Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die jeweilige Person bedürftig ist. Zur Deckung der Verfahrenskosten muss ein Beteiligter auch sein Vermögen einsetzen. Hierzu zählt auch der Anspruch eines Beteiligten auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Beteiligten. Nach § 1360a BGB ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens vorzuschießen, wenn dieser hierzu nicht in der Lage ist und dies der Billigkeit entspricht. Die Leistungsfähigkeit für diesen Vorschuss richtet sich nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben. Ist der Ehegatte in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs (beim Ehegatten also derzeit mind. 1200,00 €) Raten auf den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht dennoch einen solchen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss verneint. Zwar sei der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, allerdings zahle er Trennungsunterhalt nach Quoten an den anderen Ehegatten. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verstoße dann gegen den Halbteilungsgrundsatz und entspräche daher nicht der Billigkeit. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der den Verfahrenskostenvorschuss begehrende Ehegatte tatsächlich über Einkommen verfügt oder dieses nur fiktiv angerechnet wird. Beim Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss handele es sich um einen selbständigen Unterhaltsanspruch, weshalb der unterhaltsrechtliche Halbteilungsgrundsatz auch in diesem Zusammenhang Geltung haben muss.

Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusse kommt nach Auffassung des OLG Karlsruhe daher lediglich dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könne.

Jul25

Kindesunterhalt: Erwerbsobliegenheit / volle Haftung betreuender Elternteil

Schuldet ein Unterhaltspflichtiger Minderjährigen Kindesunterhalt, dann stellt sich oft die Frage nach einem Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit.

Gerade bei Selbständigen stellt sich diese Frage oft. Von ihnen wird nach der Rechtsprechung u.U. verlangt, dass sie ihre Tätigkeit aufgeben, wenn über Jahre hinweg nur Verluste erwirtschaftet wurden oder eine anderweitige nachhaltige Sicherung des Unterhalts ausgeschlossen ist. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls abgewogen. Zusätzlich wird dem Unterhaltspflichtigen eine Karenzzeit zugebilligt, die bis zu zwei Jahre betragen kann.

Es gibt aber Fälle, dass selbst dann der eigentlich Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlen muss – wenn nämlich der betreuende Elternteil in der Lage ist, ohne Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. Die ständige Rechtsprechung setzt hier zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde. Das OLG Dresden hat in einem solchen Fall kürzlich wieder die Ansicht des BGH verdeutlicht, wonach ab dem dreifachen unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils zum unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils es normalerweise der Billigkeit entspricht, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (vgl. OLG Dresden, 20 UF 875/15; BGH FamRZ 2013,1558). Darunter scheidet eine vollständige Enthaftung des eigentlich Barunterhaltspflichtigen jedoch aus.

Jul07

Gemeinsames Konto von Ehegatten: Nach Trennung 50/50

Grundsätzlich sind Ehegatten an einem gemeinsamen Konto je zur Hälfte berechtigt, soweit es keine ausdrückliche andere Vereinbarung gibt. Dies bedeutet, dass bei Trennung ein Ehegatte auch nur die Hälfte des im Trennungszeitpunkt vorhandenen Guthabens abheben darf.

Hebt ein Ehegatte mehr ab, hat der andere einen entsprechenden Ausgleichsanspruch. Ehepartner sind am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung zu gleichen Teilen beteiligt. Ist nichts anderes vereinbart worden, so ist dieses Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich zur Hälfte zu teilen.

Ein solcher Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Abhebung Zwecken diene, mit dem der andere Partner mutmaßlich einverstanden wäre, zum Beispiel für den Unterhalt der Restfamilie. Wer das Geld abgehoben habe, muss dies aber nachweisen. Trennungsbedingte Anschaffungen des abhebenden Ehegatten dienen allerdings nicht solchen Zwecken (vgl. auch OLG Bremen Az: 4 UF 181/13)

Mai27

Januar 2016: Neue Düsseldorfer Tabelle

Zum 01.01.2016 erhöhen sich die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle, so dass Kindern dann höherer Unterhalt zusteht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt danach ab dem 01.01.2016 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 Euro statt bisher 328 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 Euro statt bisher 376 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 Euro statt bisher 440 Euro monatlich.

Die Erhöhung beruht auf der Mindestunterhaltsverordnung. Ab 01.01.2017 steigt danach der Mindestunterhalt erneut an, so dass dann die Düsseldorfer Tabelle wieder geändert wird.

Auch der Bedarfssatz eines volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt eines Elternteils lebt, steigt von bisher 670,00 € auf künftig 735,00 € an. Hier erfolgt eine Angleichung an den BaFöG-Höchstsatz.

Künftig richtet sich der Mindestunterhalt nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern unmittelbar am Existenzminimum des minderjährigen Kindes aus. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird künftig, beginnend zum 01.01.2016 alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf der Homepage des OLG Düsseldorf abrufbar.

Mai27

Trennungsunterhalt: Konkrete Bedarfsberechnung erst bei Bedarf von ca. 5000,00 €

Das OLG Stuttgart hat in einem neueren Beschluss (11 UF 100/15) festgelegt, dass beim Trennungsunterhalt eine konkrete Bedarfsberechnung erst ab einem Bedarf in Höhe von ca. 5000,00 € in Betracht kommt.

Konkrete Bedarfsberechnung bedeutet, dass der Unterhalt nicht mit einer Quote, wie sie die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der OLGs vorsehen, berechnet wird. Vielmehr muss/kann der Unterhaltsberechtigte die einzelnen Beträge, die er für seinen Lebensunterhalt benötigt, konkret darlegen und beweisen. Der Unterhaltsberechtigte muss dann also genau auflisten, was er für den monatlichen Lebensunterhalt an Mietkosten, Verpflegung, etc. benötigt. Dadurch kann schnell ein höherer Bedarf zusammenkommen, als evtl. bei quotaler (üblicher) Berechnung des Unterhalts sich ergibt.

Eine konkrete Bedarfsberechnung ist dann vorzunehmen, wenn bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen generell davon auszugehen ist, dass bereits nach einem objektiven Maßstab ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel in die Vermögensbildung fließt, weil er für die Lebensführung nicht benötigt wird (BGH, FamRZ 2012, 947). Wo diese Grenze für eine konkrete Bedarfsermittlung zu ziehen ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Das OLG Stuttgart hat nun die Auffassung vertreten, dass diese konkrete Berechnung des Bedarfs erst ab einem Bedarf von 5000,00 € in Betracht kommt und im zu entscheidenden Fall trotz eines bereinigten Einkommens beider Ehegatten abgelehnt.

Begründet wurde dies damit, dass angesichts des im Jahr 2014 auf 34857 € gestiegenen Durchschnittseinkommens aller versicherungspflichtig Beschäftigten es nicht gerechtfertigt sei, besonders günstige Einkommensverhältnisse bereits bei 3/7 oder 2.500,00 € anzunehmen, wie dies einige Leitlinien anderer OLGs vorsehen. Der BGH habe zwar in der Vergangenheit das Verlangen der OLGs nach Darlegung eines konkreten Bedarfs gebilligt, wenn der pflichtige Ehegatte mehr als 5.100,00 € verdient, jedoch stets auf das tatrichterliche Ermessen abgestellt.

Jan22

Mindestanforderungen für Gutachten im Kindschaftsrecht

Am 15.09.2015 haben sich Vertreter der Bundespsychotherapeutenkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände auf Mindestanforderungen für Gutachten im Kindschaftsrecht geeinigt.

Hintergrund ist die verbreitete Kritik an Gutachten in Familiensachen, wie z.B. elterlicher Sorge, die ohne festgelegte Standards erstellt werden und eine sehr weitreichende Wirkung für den Ausgang solcher Kindschaftsverfahren haben.

Die Experten haben gemeinsam auch mit dem Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz fachübergreifende Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht erarbeitet. Die drei wesentlichen Aspekte, an denen sich Gutachten messen lassen müssen, sind Transparenz, Nachvollziehbarkeit und wissenschaftlich fundiertes Vorgehen. Sachverständige müssen in ihren Gutachten für alle nachvollziehbar darstellen, wie lange sie mit welchen Beteiligten gesprochen haben, welche Untersuchungsmethoden eingesetzt wurden und auf welchen unterschiedlichen Quellen ihre Empfehlungen beruhen.

Das Kabinett hat hierzu bereits einen Gesetzesentwurf verabschiedet.

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