Der BGH hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern nicht genügt, das Umgangsrecht des leiblichen Vaters abzulehnen.
Aus einer Beziehung der Mutter mit dem leiblichen Vater gingen Kinder hervor. Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder mit einem anderen Mann verheiratet und lebt mit diesem auch wieder zusammen. Seit Geburt der Kinder verlangte der leibliche Vater immer wieder Umgang.
Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, beantragte der leibliche Vater erneut eine Umgangsregelung. Während das Amtsgericht wiederum einen monatlichen, begleiteten Umgang angeordnet hatte, hat das OLG auf die Beschwerde der rechtlichen Eltern den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen.
Diese Entscheidung des OLG hob der BGH auf. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe - hier des Ehemanns, der die rechtliche Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war - habe der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl diene. Diese Neuregelung sei mit Wirkung vom 13.07.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Grund hierfür sei die vom EGMR zuvor unter anderem auch in dem den Antragsteller betreffenden Verfahren festgestellte Verletzung von Art. 8 EMRK gewesen. Nach dem BGH beruhe die Entscheidung des OLG auf unzureichenden Ermittlungen, da die Gerichte die Kinder nicht angehört hatten. Zudem hatten die Eltern die Kinder nicht über ihre wirkliche Abstammung informiert.
Nach der Entscheidung des BGH ist nicht nur das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB begehrt. Das Kind sei vor einer Anhörung beziehungsweise einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheide. Würden sich die rechtlichen Eltern weigern, dies selbst zu tun, stehe es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trage.
Eine ablehnende Haltung der Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, sie seien mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt reicht für den Ausschluss des Umgangsrechts des leiblichen Vaters nicht aus.