BGH: Familiengericht kann Wechselmodell anordnen
Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (AZ: XII ZB 601/15) Vorgaben gemacht, mit denen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells, also die hälftige Betreuung des Kindes abwechselnd durch je einen Elternteil, möglich ist.
Klargestellt hat der BGH hierbei, dass es im Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend gebe, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen führen dürfe. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung stehe mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.
Entscheidend für die Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das Wechselmodell setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Müssen diese Voraussetzungen erst geschaffen werden, entspricht es dem Kindeswohl regelmäßig nicht, zu diesem Zweck ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.
Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.