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Apr20

BGH: Haus als Altersvorsorge beim Elternunterhalt weitestgehend gesichert

Mit Beschluss vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16) hat der BGH entschieden, dass neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen sind.

Dadurch wird auch nicht die Befugnis geschmälert, ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen zu bilden. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es daher daneben möglich, die den Wohnvorteil übersteigenden Tilgungsanteile an der Hausfinanzierung als zusätzliche Altersvorsorge zu Lasten des Unterhaltsberechtigten von seinem Einkommen abzuziehen. Zusätzliche Alters-vorsorge kann beim Elternunterhalt in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.

Beim Elternunterhalt ist damit die vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie weitestgehend abgesichert.Mit Beschluss vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16) hat der BGH entschieden, dass neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen sind.

Dadurch wird auch nicht die Befugnis geschmälert, ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen zu bilden. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es daher daneben möglich, die den Wohnvorteil übersteigenden Tilgungsanteile an der Hausfinanzierung als zusätzliche Altersvorsorge zu Lasten des Unterhaltsberechtigten von seinem Einkommen abzuziehen. Zusätzliche Altersvorsorge kann beim Elternunterhalt in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.

Beim Elternunterhalt ist damit die vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie weitestgehend abgesichert.